Im Beschwerdefall seien mehrere Rechtsfragen strittig gewesen. Zentral sei die im Beitrag näher dargestellte Frage gewesen, ob der verschmelzungsbedingte Schuldnerwechsel, der zum Nachteil der übernehmenden Gesellschaft zum Wiedererlangen der Werthaltigkeit einer Forderung der beiden Gesellschafter führe, als verdeckte Ausschüttung zu beurteilen sei. Der erkennende Senat habe diese Frage bejaht und die Revision zugelassen.

