Der Wortlaut des § 30 Abs 2 Z 1 EStG 1988 nehme die Veräußerung von Eigenheimen oder Eigentumswohnungen einschließlich des dazugehörigen Grund und Bodens von der Besteuerung aus. Nach stRsp des VwGH sei die Hauptwohnsitzbefreiung hinsichtlich des Grund und Bodens jedoch auf jene Fläche beschränkt, die üblicherweise als Bauplatz erforderlich sei; in der vom VwGH bestätigten Verwaltungspraxis werde hierfür eine Höchstgrenze von 1.000 m2 angenommen. Abgrenzungsfragen ergäben sich insb dann, wenn der veräußerte Grundpreis bei einer Fläche von über 1.000 m2 nicht homogen sei. Das BFG habe daher zu entscheiden gehabt, wie bei mehreren Grundstücken derselben Einlagezahl die Aufteilung von Bau- und Grünland in steuerfreie und steuerpflichtige Anteile vorzunehmen sei. Es sei zum Ergebnis gekommen, dass die befreite Fläche - nach Abzug des Baugrunds, der den Hauptwohnsitz vermittle - im Verhältnis der Widmungsarten laut Flächenwidmungsplan aufzuteilen sei. Die E führe die Rsp des VwGH konsequent fort, gebe jedoch Anlass zu einer kritischen Würdigung der pauschalen Flächenbegrenzung.

