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Die Zwangsstrafe gemäß § 111 BAO. Insb ausstehende Steuererklärungen für ESt, KöSt und USt sowie fehlende WiEReG-Meldungen verursachen Zwangsstrafen (Endfellner, taxlex 2026/16, S. 69)

Artikelrundschau Februar 2026 - Teil 1(Bundes)Abgabenordnung, Finanzstrafrecht, Verwaltungsverfahren; InsolvenzrechtMMag. Maria Gold-Tajalli/Eva Pichler-Rohrhofer, MAÖStZ 2026/354ÖStZ 2026, 384 Heft 14 v. 15.7.2026

Zwangsstrafen würden va verspätet oder gar nicht übermittelte Abgabenerklärungen und WiEReG-Meldungen sanktionieren. Die einzelne Zwangsstrafe dürfe 5.000 € nicht überschreiten, die erste Androhung sei regelmäßig deutlich niedriger. Entgegen dem Wortlaut sei sie im ertragsteuerlichen Sinn keine Strafe, sondern ein Nebenanspruch.

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