Zwangsstrafen würden va verspätet oder gar nicht übermittelte Abgabenerklärungen und WiEReG-Meldungen sanktionieren. Die einzelne Zwangsstrafe dürfe 5.000 € nicht überschreiten, die erste Androhung sei regelmäßig deutlich niedriger. Entgegen dem Wortlaut sei sie im ertragsteuerlichen Sinn keine Strafe, sondern ein Nebenanspruch.

