Das BFG habe sich in mehreren gleichgelagerten Fällen (RV/2100536/2025, RV/2100750/2025, RV/2100751/2025, RV/2100752/2025, RV/2100754/2025, RV/2100753/2025, RV/2100755/2025) mit der Frage zu beschäftigen gehabt, ob die Rückforderung von Förderungen (Ausfallsbonus III und Verlustersatz III) aufgrund unterlassener Umwidmungsantragstellung nach den Spätantragsrichtlinien zu Recht erfolgt sei. Dass der Einladungslink der COFAG zur Antragstellung die steuerliche Vertretung aufgrund Ungültigkeit der E-Mail-Adresse nicht erreicht habe, sei für das BFG nicht maßgeblich gewesen. Die Erk seien ferner abweichend zur BFG-E v 4. 9. 2025, RV/7101856/2025 ergangen, wonach es auf eine Antragstellung nach den Spätantrags-RL überhaupt nicht ankomme und nur der europarechtliche De-Minimis-Rahmen beachtlich sei.

