Nachdem das Amtsgeheimnis in Art 20 Abs 3 B-VG exakt ein Jahrhundert lang die Informationsflüsse der österr Behörden geprägt habe, stelle das am 1. 9. 2025 in Kraft getretene Informationsfreiheitsgesetz (IFG) das bisherige System auf den Kopf. Der neu geschaffene Art 22a Abs 1 B-VG verpflichte einzelne informationspflichtige Organe zur proaktiven Veröffentlichung von Informationen von allgemeinem Interesse; gleichzeitig habe jeder das Recht auf Zugang zu Informationen auf Antrag, außer, es bestehe ein legitimes, überwiegendes Geheimhaltungsinteresse. Damit würden nicht nur neue Pflichten und Risiken für Unternehmen einhergehen, es sei auch ein grundlegendes Umdenken erforderlich. In der Praxis werde es in den nächsten Monaten und Jahren vermehrt zu Auslegungsfragen kommen.

