Selbstständig tätige Freiberufler, die Mitglieder einer Freiberuflerkammer seien (inkl Pensionisten, die eine Pension ohne Pflichtkrankenversicherung beziehen), seien gem § 5 GSVG vom "Opting-out" in der Krankenversicherung betroffen. Dies bedeute, dass sie entweder der Gruppenkrankenversicherung der UNIQA bzw Wiener Städtischen beitreten oder eine Selbstversicherung gem § 14a GSVG bzw § 16 ASVG beantragen können. Ob die Beiträge zu einer Gruppenkrankenversicherung in voller Höhe absetzbar seien (und in welchem Verhältnis diese als laufender Bezug bzw sonstiger Bezug anzusehen seien), habe sich das BFG (21. 7. 2025, RV/7104160/2024) angesehen.

