Einer österr Privatstiftung seien im Erbweg Anteile an zwei spanischen Immobiliengesellschaften zugewendet worden. Auf diesen Vorgang sei sowohl spanische Körperschaftsteuer als auch österr Stiftungseingangssteuer erhoben worden. Das BFG habe darüber zu entscheiden gehabt, ob für die anfallende Doppelbesteuerung eine Entlastung gem § 48 BAO erfolgen könne.

