Für die Praxis ist § 16 Abs 1 Z 8 lit c EStG von erheblicher Bedeutung. Dies deshalb, weil hier die konkrete Bemessungsgrundlage für die Absetzung für Abnutzung bei erstmaliger Vermietung von Altfällen festgeschrieben wird. Bisher waren als Bemessungsgrundlage stets die sog "fiktiven Anschaffungskosten" heranzuziehen. Nunmehr haben Steuerpflichtige ein Wahlrecht, alternativ auch die tatsächlichen Anschaffungskosten anzusetzen.

