Die Finanzierung im Konzern unterliege grds der Privatautonomie. Daher sei der Zinsenabzug bei Anwendung der wirtschaftlichen Betrachtung in der KSt zulässig. Trotzdem würden die Finanzämter Darlehensvereinbarungen aufgreifen, wenn rein gesellschaftsrechtliche Gründe die Motivation für die Finanzierungen seien. Im konkreten Fall habe das BFG ein eigenkapitalersetzendes Darlehen steuerlich zu beurteilen gehabt. Überdies habe es Meinungsverschiedenheiten zur ertragsteuerlichen Einordnung bei der Einlösung von Gutscheinen gegeben.

