Der VwGH habe jüngst zu Recht erkannt, dass § 20 Abs 1 Z 7 EStG bzw § 12 Abs 1 Z 8 KStG für die Forschungsprämie keine Anwendung finde. Würden mehr als 500.000 € an Gehalt bezahlt, sei der überschreitende Betrag für Zwecke der Ermittlung der ESt/KöSt nicht zu berücksichtigen; für die Forschungsprämie sei jedoch der volle Betrag maßgeblich. Im Beitrag wird die Entscheidung analysiert, die daraus folgenden Auswirkungen werden untersucht.

