Das BFG habe sich mit der steuerlichen Behandlung von monatlich aliquot ausbezahlten Sonderzahlungen im Rahmen von grenzüberschreitender Arbeitskräfteüberlassung befasst. Nach der stRsp des VwGH sei in solchen Fällen die Begünstigung des § 67 Abs 1 EStG nicht anzuwenden, was nach Ansicht des BFG gegen die Grundfreiheiten verstoße. Daher sei § 3 Abs 4 LSD-BG iVm § 67 Abs 1 EStG unionsrechtskonform auszulegen und die Begünstigung dennoch zu gewähren.

