Der Begutachtungsentwurf zum AbgÄG 2025 wolle in § 29 Z 1 EStG die Steuerfreiheit von Renten aus privaten "Personen-Risikoversicherungen" auf den nach §§ 15 und 16 BewG kapitalisierten "Wert der wiederkehrenden Bezüge" begrenzen. Bisher seien wiederkehrende Bezüge aus einer privaten Risikovorsorge nicht steuerbar. Das solle so bleiben: Eine steuerbare Zinstangente liege bei Versicherungsleistungen zum Ausgleich von Schäden aus Unfällen, Gebrechen, Behinderungen, Leiden oder Erkrankungen im Rahmen einer privaten Risikovorsorge nicht vor. De lege ferenda werde eine Klarstellung der Nichtsteuerbarkeit angeregt.

