Gem dem Kommentar zu Art 5 des OECD-MA setze die Gründung einer Betriebsstätte voraus, dass ein Unternehmen über eine Geschäftsstelle verfüge. Die Definition der Verfügungsgewalt über eine Geschäftsstelle erfordere eine Abgrenzung, die zu unterschiedlichen Auslegungen zwischen den einzelnen Rechtsordnungen und manchmal auch zwischen der Steuerverwaltung und der Justiz innerhalb einer Rechtsordnung führe. Im Artikel analysieren die Autoren, unter welchen Umständen ein gemeinsames Büro zur Gründung einer Betriebsstätte in Ö, D, LIE und CH führe.

