Für die Praxis sei die Frage, wann der Vorsteuerberichtigungszeitraum im Immobilienbereich beginnt, von erheblicher Relevanz. Nach Ansicht der Finanzverwaltung sowie eines Großteils der Literatur sei die tatsächliche Innutzungnahme des Grundstücks maßgeblich. Dieser Auffassung sei das BFG in zwei Erkenntnissen jedoch nicht gefolgt.