Die Ermittlungspflicht des BFG stehe im Spannungsverhältnis zwischen der Mitwirkungspflicht und der Beweisbeschaffungspflicht der Parteien. Eine Entscheidungsreife sei zu Beginn des Verfahrens meist nicht gegeben, weshalb das BFG weitere Ermittlungen anzustellen habe. Werden relevante Beweise erst im Vorlageantrag, in der mündlichen Verhandlung vor dem BFG oder sogar erst zu einem späteren Zeitpunkt vorgelegt, seien diese vom BFG zu würdigen.