Das BFG hatte zu klären, ob die GmbH zum Umwandlungsstichtag sowie am Tag des Umwandlungsbeschlusses das Betriebserfordernis erfüllt habe und auf die Hauptgesellschafterin umgewandelt werden konnte, damit anlässlich der Umwandlung die Verlustvorträge sowie die anrechenbare Mindestkörperschaftsteuer (MiKöSt) auf die Bf überhaupt übergehen konnten. Das BFG habe dies verneint.