Werde eine Einlage fremdfinanziert, mache es keinen Unterschied, ob es sich bei der Einlage um ein Wirtschaftsgut oder einen Bargeldbetrag handelt. Auch bei der Einlage fremdfinanzierter Bargeldbeträge in das Betriebsvermögen eines Einzelunternehmens oder einer Mitunternehmerschaft gehe die Finanzierungsverbindlichkeit in das Betriebsvermögen ein. Der allgemeine Grundsatz, dass sich eine Einlage in das Betriebsvermögen auch auf das mit dem Aktivum zusammenhängende Passivum beziehe, werde durch die Sonderregelungen des UmgrStG verdrängt.