Der VwGH habe beurteilt, dass es auch bei einer Beteiligung an einer gemeinnützigen Körperschaft zu einer Entwertung und somit zu einer zulässigen Teilwertabschreibung kommen könne. Dabei habe sich der VwGH, wie zuvor das BFG, mit der Zugehörigkeit einer Beteiligung an einer gemeinnützigen Körperschaft zum Betriebsvermögen und mit einer etwaigen Liebhabereibeurteilung auseinandergesetzt.