Der KStR-Wartungserlass 2021 behandle zahlreiche Neuerungen für die Konzern- und Unternehmensbesteuerung. Der inhaltliche Schwerpunkt liege dabei auf der mit dem COVID-19-StMG umgesetzten Zinsschranke, nach deren Grundregel ein Zinsüberhang eines Wirtschaftsjahres nur im Ausmaß von 30 % des steuerlichen EBITDA (= verrechenbares EBITDA) dieses Wirtschaftsjahres abzugsfähig ist (§ 12a Abs 1 KStG). Da § 12a KStG erstmals in Wirtschaftsjahren anzuwenden sei, die nach dem 31. 12. 2020 beginnen, wurden die diesbezüglichen Ausführungen in den KStR von der Praxis bereits mit Spannung erwartet. Die Autoren geben einen Überblick über die wesentlichen − insb auch aus Sicht des Rechnungswesens interessanten − Neuerungen.