UStG 1994: § 6 Abs 1 Z 13
VwGH 24. 1. 2022, Ra 2021/13/0068
Der Begriff der "Vermittlung" bezieht sich allgemein auf eine Tätigkeit, die von einer Mittelsperson ausgeübt wird, die nicht den Platz einer Partei des Vertrages (hier über ein Versicherungsprodukt) einnimmt und deren Tätigkeit sich von den typischen vertraglichen Leistungen unterscheidet, die von den Parteien solcher Verträge erbracht werden. Die Vermittlungstätigkeit ist eine Dienstleistung, die einer Vertragspartei erbracht und von dieser als eigenständige Mittlertätigkeit vergütet wird, wofür die (unechte) Umsatzsteuerbefreiung nach § 6 Abs 1 Z 13 UStG 1994 (Umsätze aus der Tätigkeit als Bausparkassenvertreter und Versicherungsvertreter) zusteht.