Nach siebenjähriger ununterbrochener Tätigkeit an der Hochschule haben Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer nach dem Kollektivvertrag für die Beschäftigten der Universität Anspruch auf eine Beurlaubung von bis zu sechs Monaten zu Lehr- oder Forschungszwecken. Da Universitäten Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, blieben Gehälter, die während eines solchen Semesters oder Studienurlaubs (tw) weitergezahlt werden, aufgrund der österr Doppelbesteuerungspolitik in Ö steuerpflichtig. Taucher analysiert, ob das immer so ist.