Im konkreten Fall war unstrittig, dass auch Mindeststeuerbeträge im Rahmen einer dem UmgrStG unterliegenden Gesamtrechtsnachfolge bei Untergang des Rechtsvorgängers auf den jeweiligen Rechtsnachfolger übergehen. Strittig war jedoch der Anrechnungszeitpunkt einer verschmelzungsbedingt übergegangenen Mindestkörperschaftsteuer. Dabei handelte es sich um noch nicht verrechnete Beträge, die in Vorgruppenperioden angefallen sind.