In seinem Erkenntnis vom 7. 9. 2022, Ra 2021/13/0067-5, ist der VwGH zum Ergebnis gekommen, dass bei im Inland unbeschränkt Steuerpflichtigen ein Progressionsvorbehalt in Österreich auch dann vorzunehmen ist, wenn die abkommensrechtliche Ansässigkeit im Ausland gelegen ist. Der Beitrag widmet sich dieser Entscheidung vor dem Hintergrund der bisherigen Judikatur in diesem Themenbereich.