Mit dem Abgabenänderungsgesetz 2022, BGBl I 2022/108, wurden wesentliche Neuerungen insb im zweiten Abschnitt betreffend die festen Gebühren im Gebührengesetz 1957 umgesetzt. So würden nunmehr Beilagen, die auf elektronischem Wege den Behörden übermittelt werden, mit 3,90 € pauschaliert. Die Behörden seien zudem zukünftig verpflichtet, den Gebührenschuldner über die Rechtsgrundlage und die Höhe der zu entrichtenden Gebühren zu informieren. Schließlich könnten nun auch Bestandnehmer, zu deren Geschäftstätigkeit laufend der Abschluss von Bestandverträgen gehört, die Gebühren selbst berechnen. Der Autor fasst die wichtigsten Neuerungen zusammen.