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Neuerungen im Gebührengesetz 1957 durch das Abgabenänderungsgesetz 2022 (Themel, taxlex 2022/61, S. 297)

Artikelrundschau September 2022 - Teil 1Gebühren und Verkehrsteuern, Bewertung, NeuFöG, GlücksspielMMag. Maria Gold-Tajalli/Mag. Franz ProkschÖStZ 2022/625ÖStZ 2022, 626 Heft 21 v. 29.11.2022

Mit dem Abgabenänderungsgesetz 2022, BGBl I 2022/108, wurden wesentliche Neuerungen insb im zweiten Abschnitt betreffend die festen Gebühren im Gebührengesetz 1957 umgesetzt. So würden nunmehr Beilagen, die auf elektronischem Wege den Behörden übermittelt werden, mit 3,90 € pauschaliert. Die Behörden seien zudem zukünftig verpflichtet, den Gebührenschuldner über die Rechtsgrundlage und die Höhe der zu entrichtenden Gebühren zu informieren. Schließlich könnten nun auch Bestandnehmer, zu deren Geschäftstätigkeit laufend der Abschluss von Bestandverträgen gehört, die Gebühren selbst berechnen. Der Autor fasst die wichtigsten Neuerungen zusammen.

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