Seit der am 15. 12. 2021 veröffentlichten Regierungsvorlage zur Ökosozialen Steuerreform 2022 steht der Paradigmenwechsel im Bereich der Besteuerung von Kryptowährungen nun endgültig fest: Mit der Eingliederung der damit im Zusammenhang stehenden Einkünfte ins Kapitalvermögen durch den Einzug des neuen § 27b ins EStG ändert sich für den Steuerpflichtigen nicht nur die grundlegende Systematik der Besteuerung − sie schafft auch erstmals Rechtssicherheit. Die technologieneutrale Auslegung der Besteuerungstatbestände, die Anwendung des besonderen Steuersatzes inkl möglichem KESt-Abzug sowie Vereinfachungen sowohl für den Steuerpflichtigen als auch die Finanzverwaltung sind jedenfalls positiv hervorzuheben. Aufgrund der an die Bestimmungen der 5. Geldwäsche-RL der EU angelehnten Legaldefinition des Begriffs "Kryptowährung" sind jedoch so manche derzeit populären Phänomene nicht vom Anwendungsbereich erfasst. Im Großen und Ganzen also ein durchwegs positiver Schritt, der nicht zuletzt deswegen trotzdem einer kritischen Würdigung unterzogen werden sollte.