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GesbR, Beendigung, Bescheidadressat, Änderung der Rechtslage

Judikatur-AusleseBearbeiter: Dr. Josef Fuchs, Senatspräsident des VwGH i.R.ÖStZ 2022/534ÖStZ 2022, 531 Heft 18 v. 27.9.2022

BAO: § 19 Abs 2, § 93 Abs 2

VwGH 12. 5. 2022, Ra 2019/13/0086

Mit dem GesbR-Reformgesetz (GesbR-RG), BGBl I 2014/83, wurde das gesamte 27. Hauptstück des ABGB mit Wirksamkeit 1. 1. 2015 novelliert. Ua wurden neue Regelungen betreffend die Beendigung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GesbR) geschaffen, wobei das Recht der Auflösung und Liquidation der GesbR an das Recht der Offenen Gesellschaft (OG) angepasst wurde. Damit kann auf die Rechtsprechung des VwGH zur Parteifähigkeit bei Beendigung von eingetragenen Personengesellschaften (OG, KG) zurückgegriffen werden (vgl etwa VwGH 25. 4. 2019, Ro 2019/13/0014, mwN).

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