Mit dem AbgÄG 2022, BGBl I 2022/108, ÖStZ 2022/421, wurde in der Verordnungsermächtigung in § 108c Abs 2 EStG vorgesehen, dass für Unternehmer, die selbst im Rahmen einer begünstigten Forschung und Entwicklung tätig sind, bei denen aber keine Löhne und Gehälter iSd § 1 Abs 2 Z 1 der Verordnung anfallen, ein fiktiver Unternehmerlohn für eine nachweislich in Forschung und experimenteller Entwicklung ausgeübte Tätigkeit in die Bemessungsgrundlage für die Forschungsprämie aufgenommen werden kann.