UStG 1994: § 2 Abs 3, § 12 Abs 1
VwGH 27. 2. 2019, Ra 2017/15/0074
Körperschaften öffentlichen Rechts, denen aufgrund einer entsprechenden Betätigung Unternehmereigenschaft zukommt, sind nach der Rechtsprechung des EuGH insoweit vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen, als sie Gegenstände und Dienstleistungen für ihren nichtunternehmerischen (hoheitlichen) Bereich beziehen (vgl EuGH 12. 2. 2009, C-515/07 , VNLTO, RN 37; VwGH 24. 6. 2009, 2007/15/0192). Bezieht eine Körperschaft Gegenstände und Dienstleistungen, die anteilig der Ausführung steuerpflichtiger Umsätze und mit einem weiteren Anteil deren nichtunternehmerischen (aber nicht unternehmensfremden) Zwecken dienen, steht ihr der Vorsteuerabzug jeweils mit jener Quote zu, die sich aus dem Verhältnis der Verwendung für steuerpflichtige Zwecke einerseits und für nichtunternehmerische Zwecke andererseits ergibt (vgl VwGH 27. 7. 2016, 2013/13/0083).