vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Körperschaft öffentlichen Rechts, Betrieb gewerblicher Art, Gasthausverpachtung samt Spielplatz/Funcourt durch Gemeinde, Vorsteuerabzug (Aufteilung)

Judikatur-AusleseDr. Josef Fuchs, Senatspräsident des VwGHÖStZ 2019/337ÖStZ 2019, 243 Heft 9 v. 6.6.2019

UStG 1994: § 2 Abs 3, § 12 Abs 1

VwGH 27. 2. 2019, Ra 2017/15/0074

Körperschaften öffentlichen Rechts, denen aufgrund einer entsprechenden Betätigung Unternehmereigenschaft zukommt, sind nach der Rechtsprechung des EuGH insoweit vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen, als sie Gegenstände und Dienstleistungen für ihren nichtunternehmerischen (hoheitlichen) Bereich beziehen (vgl EuGH 12. 2. 2009, C-515/07 , VNLTO, RN 37; VwGH 24. 6. 2009, 2007/15/0192). Bezieht eine Körperschaft Gegenstände und Dienstleistungen, die anteilig der Ausführung steuerpflichtiger Umsätze und mit einem weiteren Anteil deren nichtunternehmerischen (aber nicht unternehmensfremden) Zwecken dienen, steht ihr der Vorsteuerabzug jeweils mit jener Quote zu, die sich aus dem Verhältnis der Verwendung für steuerpflichtige Zwecke einerseits und für nichtunternehmerische Zwecke andererseits ergibt (vgl VwGH 27. 7. 2016, 2013/13/0083).

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte