Das Finanzstrafregister hält alle verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren evident. Auskünfte aus dem Finanzstrafregister umfassten je nach Grund der Abfrage und Auskunftsperson unterschiedlich viele Informationen, wobei die Finanzstrafbehörden über uneingeschränkte Einsicht verfügen. Die betroffene Person selbst habe auf begründeten Antrag ein Auskunftsrecht. Gerichtliche Verurteilungen nach dem FinStrG seien nur im (allgemeinen) Strafregister ersichtlich.