Aus § 8 Abs 4 StruktVG ergäbe sich, dass alle Geschäftsvorfälle in der Neunmonatsfrist als Geschäftsvorfälle der Nachfolgekapitalgesellschaft gelten. Nach dem Einbringungsstichtag abgeschlossene Rechtsgeschäfte seien daher der übernehmenden Körperschaft zuzurechnen. Im Rückwirkungszeitraum getroffene Vereinbarungen zwischen den Einbringenden und den Gesellschaftern der Nachfolgegesellschaft stellten demnach solche der Nachfolgegesellschaft dar und könnten verdeckte Ausschüttungen begründen.