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Verwaltungsstrafen, Abziehbarkeit, Bindungswirkung einer Strafentscheidung

Judikatur-AusleseDr. Josef Fuchs, Senatspräsident des VwGHÖStZ 2019/74ÖStZ 2019, 42 Heft 1 und 2 v. 12.2.2019

EStG 1988: § 4 Abs 4 (§ 20)

VwGH 19. 4. 2018, Ro 2016/15/0002

Geldstrafen zählen im Allgemeinen zu den nicht abziehbaren Aufwendungen der Lebensführung (vgl zB VwGH 29. 3. 2012, 2009/15/0035, sowie zuletzt - zu EU-Kartellstrafen - VwGH 28. 2. 2018, Ro 2016/15/0043). Mit dem Vorbringen eines Bauunternehmers, dass er die Verwaltungsübertretungen ua wegen unerlaubter Beschäftigung von Ausländern gar nicht begangen habe, kann die Betriebsausgabeneigenschaft einer Geldstrafe nicht begründet werden. Liegt eine rechtskräftige Entscheidung der zuständigen Behörde bzw des zuständigen Gerichts vor, sind auch andere Behörden, etwa die Abgabenbehörde, aber auch das BFG daran gebunden. Die Bindungswirkung ist Ausfluss der Rechtskraft der betreffenden Entscheidung. Eine solche Bindung besteht unabhängig von der Rechtmäßigkeit der Entscheidung. Dass einer jener Ausnahmefälle vorliegt, in denen der VwGH auch Strafen als abziehbaren Betriebsaufwand iSd § 4 Abs 4 EStG beurteilt hat (vgl beispielsweise VwGH 3. 7. 1990, 90/14/0069, zu Parkvergehen iZm einer betrieblichen Ladetätigkeit), wurde nicht aufgezeigt.

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