Abgaben- und Zahlungsansprüche seien entsprechend ihrer Zuordnung zum betreffenden Vermögensteil aufzuteilen und ggf dem jeweiligen Gesamtrechtsnachfolger zuzuordnen. Maßgebend hierfür sei die im Spaltungsplan bzw Spaltungs- und Übernahmsvertrag vorgenommene Zuordnung. Dies gelte auch für die Mindestkörperschaftsteuer.