Am 23. 10. 2018 wurde zwischen der Republik Österreich und dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland ein neues Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und von Veräußerungsgewinnen unterzeichnet.1 Das Abkommen ist am 1. 3. 2019 in Kraft getreten und findet gem seinem Art 28 Abs 1 allgemein in Österreich erstmals ab dem Steuerjahr 2020 und im Vereinigten Königreich hinsichtlich der Einkommensteuer und der Steuer von Veräußerungsgewinnen erstmals ab dem am 6. 4. 2019 beginnenden Veranlagungsjahr bzw hinsichtlich der Körperschaftsteuer ab dem am 1. 4. 2019 beginnenden Finanzjahr Anwendung. Hins des in Art 23 Abs 5 vorgesehenen Schiedsverfahrens wird die erstmalige Anwendung zwei Jahre nach dem allgemeinen Zeitpunkt des Inkrafttretens, somit auf den 1. 3. 2021, hinausgeschoben.2 Das alte DBA vom 30. 4. 19693 findet ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung des neuen DBA nicht mehr Anwendung. Die nachstehende Übersicht enthält die wichtigsten Grundzüge des neuen Abkommens sowie eine zusammenfassende Gegenüberstellung mit dem OECD-Musterabkommen (OECD-MA) idF 2014 sowie dem alten DBA aus 1969. Das Abkommen wird vom MLI4 nicht erfasst. Die für die Erfüllung des BEPS5-Mindeststandards erforderlichen Rechtsvoraussetzungen wurden auf bilateralem Weg im Rahmen dieses Abkommens vereinbart.