EStG 1988: §§ 34 und 35
VwGH 23. 1. 2019, Ro 2016/13/0010
Während nach den Vorschriften des § 35 Abs 1 und 5 EStG iVm § 34 Abs 6 EStG die Geltendmachung der tatsächlichen Kosten aus dem Titel der Behinderung nur "anstelle" des Freibetrags nach § 34 Abs 3 EStG vorgesehen ist, erlaubt die VO-Ermächtigung des letzten Satzes des § 34 Abs 6 EStG demgegenüber die Geltendmachung tatsächlicher Mehraufwendungen aus dem Titel der Behinderung "neben" der Geltendmachung des Freibetrags nach § 35 Abs 3 EStG.