EStG 1988: § 16 Abs 1 Z 10, § 20 Abs 1
VwGH 19. 12. 2018, Ra 2018/15/0043
Kosten für einen Sprachkurs einer AHS-Lehrerin mit dem Unterrichtsfach Französisch können zwar als Fortbildungskosten iSd § 16 Abs 1 Z 10 EStG als Werbungskosten Berücksichtigung finden, unabhängig davon, ob der Kurs am Wohnort oder an einem anderen Ort absolviert wird. Findet das "Weiterbildungsseminar" allerdings im Rahmen einer Studienreise in touristisch interessante Regionen (Martinique) statt, ist die berufliche Fortbildung nicht als das "auslösende Moment" der Reise iSd Erk VwGH 27. 1. 2011, 2010/15/0043, anzusehen. Neben den reinen Kurskosten können damit entgegen der in der Amtsrevision bekämpften Ansicht des BFG nicht auch anteilige Reisekosten (ua Verpflegungsmehraufwand, Nächtigung und Fahrtkosten) als Werbungskosten anerkannt werden.