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Außergewöhnliche Belastung, Prozess-(Rechtsanwalts-)Kosten, Kontaktrechtsstreit

JudikaturDr. Josef Fuchs, Senatspräsident des VwGHÖStZ 2018/825ÖStZ 2018, 640 Heft 21 v. 23.11.2018

EStG 1988: § 34 Abs 1 und 3

VwGH 25. 7. 2018, Ro 2018/13/0002

Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des VwGH, dass Prozesskosten im Allgemeinen nicht zwangsläufig iSd § 34 EStG erwachsen; eine allgemeine Regel lässt sich allerdings bei aufgezwungener Prozessführung nicht aufstellen. Kosten iZm der Anrufung des Gerichts in einem Streit zwischen den beiden Elternteilen über die persönlichen Kontakte zu einem gemeinsamen Kind nach § 187 Abs 1 ABGB ("Kontaktrechtsstreit") sind im Allgemeinen nicht zwangsläufig iSd § 34 Abs 3 EStG. Kommt allerdings eine einvernehmliche Regelung nicht zustande, kann es - auch zur Wahrung des Wohls des Kindes - erforderlich sein, eine Regelung durch das Gericht herbeizuführen. Erweist sich dabei der vom jeweiligen Elternteil eingenommene Standpunkt zumindest zum Teil als berechtigt, kann an sich auch je nach Lage des Falls eine "aufgezwungene" Prozessführung vorliegen (vgl VwGH 18. 9. 2013, 2011/13/0029).

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