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Seilbahnanlage, Servitutsentgelt, Zuordnung zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (keine Abgeltung für Bodenwertminderung)

JudikaturDr. Josef Fuchs, Senatspräsident des VwGHÖStZ 2018/824ÖStZ 2018, 640 Heft 21 v. 23.11.2018

EStG 1988: § 28

VwGH 31. 1. 2018, Ro 2016/15/0034

Außer Streit steht, dass die einer GmbH zur Nutzung als Seilbahnanlage mit Infrastrukturgebäuden überlassenen Grundstücke dauerhaft nicht mehr landwirtschaftlich genutzt werden und das von der GmbH geleistete Servitutsentgelt - soweit es als Entgelt für die Nutzung der Grundstücke geleistet wird - zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung führt (vgl zur Unbedenklichkeit dieser Beurteilung VwGH 17. 10. 2017, Ra 2016/15/0027). Ob ein Teil des Entgelts nicht der Einkommensteuer unterliegt, weil damit eine durch die Einräumung der Dienstbarkeit eingetretene Wertminderung der Grundstücke abgegolten wird, ist allerdings strittig.

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