vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Nichtigkeit des Jahresabschlusses: Zur Relevanz von Wesentlichkeit bei verbotener Einlagenrückgewähr (Dollenz/Lindbauer/Milla, RWZ 2018/47, S. 250)

Artikelrundschau Juli 2018 - Teil 2Gesellschafts- und Unternehmensrecht, nationale und internationale RechnungslegungMMag. Maria Gold-Tajalli/Mag. Franz ProkschÖStZ 2018/715ÖStZ 2018, 556 Heft 18 v. 3.10.2018

Gem § 202 Abs 1 Z 2 AktG sei ein vom Vorstand mit Billigung des Aufsichtsrates festgestellter Jahresabschluss dann nichtig, wenn dieser durch seinen Inhalt Vorschriften verletzt, die ausschließlich oder überwiegend dem Gläubigerschutz dienten. Eine zentrale gesellschaftsrechtliche Gläubigerschutzbestimmung stelle das Verbot der Einlagenrückgewähr dar. Nach der bisher herrschenden Ansicht in der Literatur führe nicht jede noch so geringe Verletzung des Verbotes automatisch zu einer Nichtigkeit des Jahresabschlusses, sondern bloß wesentliche Verstöße solle diese Konsequenz zur Folge haben. Diese Ansicht werde jüngst in Zweifel gezogen. Aus diesem Grund setzt sich der Beitrag intensiv mit der Bestimmung des § 202 Abs 1 Z 2 AktG auseinander und kommt dabei zu dem Schluss, dass eine Verletzung des § 202 AktG nur bei wesentlicher verbotener Einlagenrückgewähr gegeben ist.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!