In einem Beitrag von Eiter/Hirschler/Höltschl werde versucht, das von AFRAC vertretene aufbauende Ansatzwahlrecht mithilfe von Gesetzesinterpretationen zu belegen. Einerseits starte der Versuch mit einer wörtlichen Auslegung, die andererseits durch eine teleologische Interpretation ergänzt werde. Bei beiden Interpretationen werde der Schluss gezogen, dass es sich um ein Wahlrecht handelt, das auf zwei Wertansatzwahlrechte aufgegliedert werden könne. Der Beitrag will zeigen, dass diese Aufgliederung bei entsprechender Interpretation eben nicht vorgenommen werden kann.