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Finale Verluste - doch nicht am Ende!

Info aktuellRechtsprechungBearbeiter: Josef FuchsÖStZ 2018/576ÖStZ 2018, 455 Heft 15 und 16 v. 24.8.2018

In dem mit Spannung erwarteten Urteil in der Rs C-650/16 , Bevola, hatte der EuGH ua - so auch der Generalanwalt in seinen Schlussanträgen vom 17. 1. 2018 - darüber zu entscheiden, ob er die sog "Marks & Spencer-Ausnahme" betreffend Auslandsverluste auch nach seiner Rechtsprechung vor allem in der Rs Timac Agro (Urteil vom 17. 12. 2015, C-388/14 , vgl Fuchs, Das Urteil des EuGH in der Rs Timac Agro und seine Auswirkungen auf die Rechtsprechung des BFH und des VwGH, ÖStZ 2017/871, 619) weiterhin aufrecht erhält. Strittig war in der Rs Bevola, ob eine dänische Regelung für den Abzug von Verlusten gebietsfremder Betriebsstätten durch gebietsansässige Gesellschaften auch dann mit dem Unionsrecht vereinbar ist, wenn diese Verluste iS der "Marks & Spencer"-Judikatur (vgl zB EuGH 13. 12. 2005, C-446/03 , Marks & Spencer, und EuGH 3. 2. 2015, C-172/13 , Kommission/Vereinigtes Königreich) endgültig (final) sind. Für diesen Ausnahmsfall der Finalität der Verluste bestätigte nunmehr der EuGH im Urteil vom 12. 6. 2018, Bevola, dass der Abzug solcher Verluste gebietsfremder Betriebsstätten geboten ist.

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