Die Darstellung von Zuschüssen nach der Bruttomethode werfe das Problem auf, wie im Rahmen der Folgebilanzierung von bezuschussten Anlagegütern mit dem zugehörigen Sonderposten für Investitionszuschüsse verfahren werden solle. Während die bilanzielle Behandlung des Abgrenzungspostens bei außerplanmäßiger Abschreibung des bezuschussten Anlagegutes im Schrifttum umstritten sei, bleibe die Frage, ob im Zuge einer Wertaufholung nach § 208 Abs 1 UGB auch eine (teilweise) Wiedereinstellung des Abgrenzungspostens erfolgen müsse, bislang gänzlich unbeachtet. Ziel sei daher die Entwicklung einer angemessenen bilanziellen Abbildung für derartige Fallkonstellationen.