Nach stRsp des OGH hätten Parteienvertreter als Vertragserichter die Interessen beider Vertragsteile wahrzunehmen, selbst wenn sie nur vom Erwerber bevollmächtigt worden seien und daher kein Auftrags- bzw Bevollmächtigungsverhältnis zum Veräußerer bestehe. Der Beitrag widmet sich der Frage, in welchem Umfang zivilrechtliche Aufklärungspflichten gegenüber dem Veräußerer bestehen, wenn der Parteienvertreter die Immobilienertragsteuer (ImmoESt) selbst berechnet, und wie sich ihre Erfüllung bzw Verletzung auf die steuerrechtliche Haftung des Parteienvertreters nach § 30c Abs 3 EStG auswirken könne.