Es sei eine unbestreitbare Tatsache, dass es Sitte und Moral seit jeher gebieten würden, unseren Verstorbenen ein würdevolles Begräbnis zu bereiten. Zwecks Erfüllung des vor allem im Wiener Raum postulierten gesellschaftlichen Anspruches auf "eine schöne Leich" stelle die Zunft der Bestatter betreffend die Ausgestaltung der Beerdigungsmodalitäten nicht nur Angebote in Hülle und Fülle, sondern seien diesen - gleich wie in allen anderen Bereichen des Wirtschaftslebens - in finanzieller Hinsicht nach oben hin kaum Grenzen gesetzt. In Ansehung der sich oftmals in einem geradezu astronomischen Ausmaß bewegenden Aufwendungen trachte der Bestreiter derselben danach, diese in weitere Folge ertragsteuerlich bestmöglich zu "verwerten", wobei vorgenannter - rein menschlich betrachtet - durchaus legitimer Wunsch den Ausgangspunkt mannigfaltiger Rechtsmittelverfahren vor der Abgabenbehörde, respektive dem Bundesfinanzgericht (BFG) bilde.