Der VfGH habe sich zur Bewertung von unter Vorbehalt des Fruchtgenussrechts zugewendeten Vermögensgegenständen geäußert, die von einer Stiftung an die Stifterin rückübertragen werden. Bei einer Zuwendung unter Vorbehalt des Fruchtgenusses sei ein um die zurückbehaltenen Nutzungsrechte verminderter Vermögenswert anzusetzen. Damit mache der VfGH dem BFG einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz sowie die Nichtbeachtung der ständigen Rechtsprechung des VwGH und damit Willkür zum Vorwurf.