Für Werbung im Internet ist, anders als für Werbung in Printmedien oder Radio, keine Werbeabgabe einzuheben. Daher haben sich viele Offline-Medien benachteiligt gefühlt und insgesamt 23 Zeitungs- und Zeitschriftenverlage und Radiostationen eine Beschwerde wegen behaupteter steuerlicher Ungleichbehandlung verschiedener Werbeformen beim VfGH eingereicht. Laut ihrem Vorbringen bestünden in zentralen Merkmalen keine Unterschiede zwischen Print- und Onlinewerbung. In seiner Herbstsession hat der VfGH nun deren Behandlung abgelehnt mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg. Denn die Nichteinbeziehung der erheblich vom Ausland aus erbrachten Werbung im Internet liegt im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum.