Die Bestimmung des § 4 Abs 12 EStG diene der steuerneutralen Rückzahlung von Einlagen einer Körperschaft an den Gesellschafter und nehme diesem Zweck folgend eine Unterscheidung zwischen Außenfinanzierung und Innenfinanzierung für steuerliche Zwecke vor. Zur Vermeidung einer systemwidrigen Doppelerfassung sei die auf dem unternehmensrechtlichen Jahresüberschuss basierende steuerliche Innenfinanzierung um steuerliche Einlage- und Rückzahlungsvorgänge zu bereinigen.