Dass es bezüglich Immobilien, die im (zivilrechtlichen) Eigentum der Gesellschaft stehen und an einen Gesellschafter zu Wohnzwecken vermietet werden, in den KStR 2013 nach wie vor keine Zuordnung zur außerbetrieblichen Sphäre der Kapitalgesellschaft gibt, stoße auf Unverständnis. Die KStR 2013 würden der Rechtsansicht des VwGH widersprechen. Die in der Judikatur nicht gedeckte Rechtsansicht des BMF werde in einem jüngst ergangenen BFG-Erk kritisiert.