Im Fall einer privaten Veräußerung eines Altgrundstücks nach Einführung der neuen Immobilienbesteuerung hat das BFG entschieden, dass die Finanzierungskosten bei der Ermittlung der Einkünfte aus der privaten Grundstücksveräußerung als Werbungskosten nicht abzugsfähig sind und der Verlust aus der Grundstücksveräußerung mit dem Gewinn aus selbständiger Arbeit im Wege der Regelbesteuerung nicht ausgeglichen werden kann. Zu einem Antrag an den VfGH auf Normenprüfung der seit 1. 4. 2012 geltenden Sondervorschriften sah sich das Gericht nicht veranlasst (siehe BFG 25. 4. 2016, RV/3100388/2015, ÖStZ 2016/474). Bei Behandlung der gegen dieses Erkenntnis gerichteten Beschwerde gemäß Art 144 B-VG sind im VfGH selbst aber verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Wortfolge "oder § 30a Abs. 1" in § 20 Abs 2 EStG idF BGBl I 2012/22 und gegen § 30 Abs 7 EStG idF BGBl I 2012/112 entstanden und wird daher nun doch ein Gesetzesprüfungsverfahren eingeleitet.