Der VfGH hat den Antrag des BFG auf Aufhebung des § 27a Abs 4 Z 2 EStG (siehe BFG 27. 9. 2016, RN/7100005/2016, ÖStZ 2016/771) abgewiesen, weil die Ausdehnung des im Endbesteuerungsgesetz vorgesehenen Abzugsverbots für Werbungskosten auf Anschaffungsnebenkosten aufgrund der wirtschaftlichen Gleichartigkeit der Aufwendungen verfassungsrechtlich zulässig ist. Dem einfachen Bundesgesetzgeber kann nicht entgegengetreten werden, wenn er für Aufwendungen, die wegen ihres Charakters als Anschaffungsnebenkosten zu den Anschaffungskosten der Kapitalanlage rechnen und daher bei Ermittlung der Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen und Derivaten nicht unter das Abzugsverbot des § 20 Abs 2 EStG fallen, durch die Regelung in § 27a Abs 4 Z 2 erster Satz EStG sicherstellt, dass diese Aufwendungen nicht abzugsfähig sind: